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Digitalisierungsstrategie ermöglicht neue Ära

Am 9. März 2023 hat das Bundesgesundheitsministerium die Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege veröffentlicht. Diese Ankündigung kann der überfällige und lang erwartete technologische Sprung nach vorne sein.

Ein Chirurg betrachtet Röntgenbilder eines menschlichen Schädels.

Die Digitalisierungsstrategie soll der Transformation im Gesundheitswesen eine klare Richtung geben. Ein zentraler Punkt ist die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI). Teil der TI ist die elektronische Patientenakte (ePA). Ein weiteres Feld betrifft die Forschung: Die in der Forschungslandschaft derzeit dominierenden Datensilos sollen abgebaut werden. Forschende sollen erleichterten Zugang zu pseudonymisierten Daten bekommen.

Für Kranke, Behandelnde und Forschende rücken somit neue Wege der medizinischen Versorgung in den Bereich des Möglichen. Vielleicht der Beginn einer neuen Ära!

ePA – Überblick über alle wichtigen Dokumente

Mit der konsequenten Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) erhalten Patientinnen und Patienten nunmehr die umfassende Möglichkeit, ihre Behandlungsgeschichte vollständig an einem zentralen Ort zu dokumentieren. Egal, wann und wo eine Behandlung notwendig sein wird, ob zu Vorsorge- oder Notfallbehandlungen, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhalten umfassende medizinische Informationen. Dokumentationslücken, die die ärztliche Versorgung ungewollt einschränken, werden damit bald der Vergangenheit angehören. Insbesondere dürfen sich Patientinnen und Patienten über eine moderne und automatische Vernetzung, einen Informationsaustausch in Echtzeit mit diversen Versorgungsregistern (z.B. Krebsregister), digitalen Medizinprodukten (DiGAs) oder über die Einbindung von diversen Gesundheitspässen (z.B. eMutterschaftspass oder eImpfpass) freuen. Wichtige und notwendige Gesundheitsinformationen stehen damit im Idealfall jeder Ärztin und jedem Arzt sofort und zu jeder Tageszeit zur Verfügung.

Die ePA bietet die Möglichkeit des vollständigen zentralen Überblicks über Diagnosen, Arztbriefe, Blutwerte & Co. – doch wer genau was in die Akte eintragen darf, das entscheiden die Patientinnen und Patienten. Die schlussendliche Entscheidung, mit welchen Daten die ePA bestückt werden soll, obliegt ihnen. Auch die ganz persönliche Freiheit, eine Patientenakte weiter in Papierform zu führen bleibt derweil unberührt – so kann der generellen Nutzung widersprochen werden. Patientinnen und Patienten können sowohl mit ePA als auch mit einzelnen Patientenakten in Papierform weiterhin wie gehabt medizinisch behandelt werden.

FDZ – Zugang zu pseudonymisierten Gesundheitsdaten

Auch im Bereich der Gesundheitsforschung wird das deutsche Gesundheitswesen gänzlich neue fortschrittliche Möglichkeiten erhalten. Über die behördliche Stelle – das Forschungsdatenzentrum, FDZ – können beispielsweise öffentlich oder privat Forschende pseudonymisierte Gesundheitsdaten beantragen. Das FDZ stellt dabei ausschließlich die beantragten und bewilligten forschungswichtigen Informationen zusammen und stellt den Antragstellenden auch nur diese zur Verfügung. Es ist vorgesehen, dass Forschende niemals direkten Zugang zu sensiblen persönlichen elektronischen Patientenakten erhalten, da die angefragten Daten stets durch die „vermittelnde Behörde“ FDZ zusammengetragen und pseudonymisiert werden. Ein Rückschluss von Forschenden auf eine einzelne Person ist daher ausgeschlossen. Forschende erhalten ebenso nur ein kontrolliertes Recht, einen vorab bestimmten Datensatz je Individuum zu beantragen und zu nutzen. Die jeweilige Nutzungsabsicht, beispielsweise zu Forschungszwecken, muss dabei vorab erklärt werden.

Bei diesem Verfahren werden die Persönlichkeitsrechte umfassend gewahrt. Gleichzeitig wird jedoch allen Forschenden die Möglichkeit gegeben, notwendige Gesundheitsdaten zur Entwicklung von neuartigen und modernen Arzneimitteln zu nutzen.

Wie auch bei der grundsätzlichen persönlichen Entscheidung, die elektronische Patientenakte zu nutzen oder nicht zu nutzen, können Patientinnen und Patienten auch innerhalb der ePA einem Nutzungszweck widersprechen.