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22. September 2026 AMNOG: Nutzenbasierte Preisbildung für innovative Arzneimittel stärken

Das AMNOG folgt dem Grundprinzip einer nutzenbasierten Preisbildung: Der G-BA bewertet den Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels. Auf dieser Grundlage verhandeln pharmazeutischer Unternehmer und GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag. Jüngste gesetzgeberische Eingriffe haben dieses Prinzip geschwächt. Für einen schnellen Zugang zu Innovationen und einen starken Pharmastandort braucht es verlässliche und innovationsfördernde Rahmenbedingungen.

Zusatznutzen als Grundlage der AMNOG-Preisbildung

Das AMNOG verbindet die Bewertung des Zusatznutzens mit der Preisfindung für innovative Arzneimittel. Der vom G-BA festgestellte Zusatznutzen bildet die Grundlage für die anschließenden Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband.
Dieses Prinzip ermöglicht es, den therapeutischen Wert von Innovationen bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Zugleich schafft es einen Anreiz, möglichst umfangreiche Evidenz für die Nutzenbewertung vorzulegen. Der ausgehandelte Erstattungsbetrag spiegelt damit das Ergebnis eines nutzen- und verhandlungsbasierten Verfahrens wider.


BStabG-Regelungen überlagern die nutzenbasierte Preisbildung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurden zusätzliche Instrumente eingeführt, die aus Sicht des vfa das Grundprinzip des AMNOG schwächen.

Der zusätzliche Herstellerabschlag von 8,5 Prozent erhöht den Preisdruck – unabhängig vom therapeutischen Wert des Arzneimittels. Restriktive Preis-Mengen-Regelungen können den nutzenbasiert verhandelten Erstattungsbetrag zusätzlich senken.

Hinzu kommen verordnungssteuernde Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel. Sie können dazu führen, dass Krankenkassen über Ausschreibungen Einfluss darauf nehmen, welche Therapie verordnet wird. Aus Sicht des vfa verschiebt sich die Steuerung damit von der geeigneten hin zur möglichst günstigen Therapie.

In ihrer Gesamtheit überlagern pauschale Abschläge, mengenbezogene Regelungen und nachgelagerte Rabattmechanismen den im AMNOG festgestellten Zusatznutzen und therapeutischen Wert. Der vfa fordert deshalb, diese Eingriffe zurückzunehmen und die nutzen- und verhandlungsbasierte Preisfindung wieder zu stärken.

Inflationsausgleich bei Erstattungsbeträgen ermöglichen

Ein weiteres Problem ist aus Sicht des vfa der fehlende Inflationsausgleich bei AMNOG-Erstattungsbeträgen. Während verhandelte Erstattungsbeträge über Jahre unverändert bleiben oder sogar sinken, steigen die Kosten für Forschung, Entwicklung und Produktion.

Das betrifft unter anderem klinische Studien, hochqualifiziertes Personal und Labormaterialien. Hinzu kommen gestiegene Energie-, Rohstoff- und Produktionskosten. Die Erlöse heute verfügbarer Arzneimittel bilden zugleich die wirtschaftliche Grundlage für laufende und zukünftige Forschung und Entwicklung.

Bleiben Erstattungsbeträge trotz steigender Kosten nominal unverändert, verringert sich der finanzielle Spielraum für neue Forschungsprojekte. Der vfa schlägt deshalb einen Inflationsausgleich für erstattungsbetragsgeregelte Arzneimittel vor.

Verlässliche Rahmenbedingungen für Versorgung und Pharmastandort

Die zusätzlichen Eingriffe in die AMNOG-Preisbildung erhöhen aus Sicht des vfa den Preisdruck und erschweren die Planbarkeit. Dies kann die Einführung neuer Arzneimittel und ihre dauerhafte Verfügbarkeit in Deutschland infrage stellen.

Zugleich sind verlässliche Rahmenbedingungen für den Forschungs-, Innovations- und Produktionsstandort von Bedeutung. Im internationalen Wettbewerb um Forschung und Investitionen sollte Deutschland deshalb eine nutzenbasierte und planbare Preisfindung gewährleisten.

Der vfa schlägt vor, den zusätzlichen Herstellerabschlag, Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel und restriktive Preis-Mengen-Regelungen abzuschaffen. Ergänzend sollte ein Inflationsausgleich für erstattungsbetragsgeregelte Arzneimittel etabliert werden.

vfa-Vorschlag

  • Abschaffung des zusätzlichen Herstellerabschlags, der Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel sowie der restriktive Preis-Mengen-Regelungen
  • Etablierung eines Inflationsausgleichs für erstattungsbetragsgeregelte Arzneimittel

Häufige Fragen zur nutzenbasierten AMNOG-Preisbildung

Der G-BA bewertet den Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels. Auf Grundlage des Zusatznutzenbeschlusses verhandeln pharmazeutischer Unternehmer und GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag. So soll der therapeutische Wert einer Innovation bei der Preisfindung berücksichtigt werden.

Das BStabG hat zusätzliche Vorgaben für die Arzneimittelpreisbildung eingeführt. Dazu zählen der zusätzliche Herstellerabschlag von 8,5 Prozent sowie restriktive Preis-Mengen-Regelungen. Aus Sicht des vfa überlagern diese Instrumente die nutzenbasierte Preisbildung im AMNOG.

Verordnungssteuernde Rabattverträge können dazu führen, dass Krankenkassen über Ausschreibungen Einfluss auf die Auswahl der Therapie nehmen. Der vfa sieht darin eine Abkehr vom evidenzbasierten AMNOG-Prinzip und das Risiko einer stärkeren Orientierung am niedrigsten Preis.

Kosten für klinische Studien, Personal, Labormaterialien, Energie, Rohstoffe und Produktion können steigen, während Erstattungsbeträge unverändert bleiben. Dadurch verringert sich aus Sicht des vfa der finanzielle Spielraum für Forschung und Entwicklung. Ein Inflationsausgleich soll diese Entwicklung berücksichtigen.

Der vfa fordert die Abschaffung des zusätzlichen Herstellerabschlags, von Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel und restriktiven Preis-Mengen-Regelungen. Zusätzlich soll ein Inflationsausgleich für erstattungsbetragsgeregelte Arzneimittel eingeführt werden. Ziel ist die Stärkung der nutzen- und verhandlungsbasierten Preisfindung.

Das komplette AMNOG-Konzept des vfa als PDF-Broschüre

Warum das AMNOG jetzt neu ausgerichtet werden muss - Drei Reformfelder für ein AMNOG im globalen Wettbewerb:

- Den Risiken der US-Preispolitik für die Versorgung aktiv begegnen

- Rückkehr zum nutzen- und evidenzbasierten AMNOG

- AMNOG zukunftsfähig weiterentwickeln

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