22. September 2026 Zweckmäßige Vergleichstherapie im AMNOG verlässlicher gestalten
Zweckmäßige Vergleichstherapie als Maßstab der Nutzenbewertung
Der Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels muss gegenüber der vom G-BA festgelegten zVT nachgewiesen werden. Diese muss den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse abbilden.
Pharmazeutische Unternehmen können sich beim G-BA zur zVT beraten lassen. Dennoch kann die Vergleichstherapie auch nach einer Beratung geändert werden – selbst wenn eine klinische Studie bereits begonnen oder abgeschlossen wurde.
Klinische Evidenz auch nach Änderungen der zVT berücksichtigen
Problematisch sind Änderungen insbesondere dann, wenn eine Studie entsprechend der G-BA-Beratung durchgeführt wurde. Wird die zVT nachträglich geändert, kann hochwertige Evidenz für die Nutzenbewertung unberücksichtigt bleiben und ein Zusatznutzen aus formalen Gründen als nicht belegt gelten.
Der vfa schlägt deshalb vor, den Nachweis eines Zusatznutzens auch gegenüber einer beratenen zVT zu ermöglichen. Die Aktualität der Vergleichstherapie und die Verlässlichkeit der G-BA-Beratung können so miteinander verbunden werden.
Änderungen der zVT frühzeitig kommunizieren
Für mehr Verfahrenstransparenz und Planbarkeit sollte der G-BA pharmazeutische Unternehmen nach einer Beratung frühestmöglich und proaktiv über Änderungen der zVT informieren.
vfa-Vorschlag
- Der Nachweis eines Zusatznutzens gegenüber einer beratenen zVT ist zu ermöglichen.
Häufige Fragen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Zurück zu Reformfeld 3
Das komplette AMNOG-Konzept des vfa als PDF-Broschüre
Warum das AMNOG jetzt neu ausgerichtet werden muss - Drei Reformfelder für ein AMNOG im globalen Wettbewerb:
- Den Risiken der US-Preispolitik für die Versorgung aktiv begegnen
- Rückkehr zum nutzen- und evidenzbasierten AMNOG
- AMNOG zukunftsfähig weiterentwickeln