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Mehr Zahlen, Daten und Fakten: AMNOG im Fokus

AMNOG steht für Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz, wird aber gleichzeitig auch als Bezeichnung für den Prozess der Preisregulierung innovativer Medikamente in Deutschland verwendet. Nach dem so genannten AMNOG-Verfahren werden seit Januar 2011 die Preise für neue, patentgeschützte Arzneimittel auf Basis einer Zusatznutzenbewertung bestimmt. Die Bewertung zielt nicht auf den Nutzen des Arzneimittels ab – dieser wird mit der Zulassung festgestellt, sondern darauf, zusätzlichen Nutzen zu ggf. bereits vorhandenen Therapiestandards festzustellen und bei der Preisverhandlung zu berücksichtigen. Krankenkassen zahlen damit nur so viel, wie es dem ermittelten Zusatznutzen der Arzneimittel entspricht.


Kapitel 1

Die Marke AMNOG

Anzahl der Arzneimittel im AMNOG-Verfahren

518 neue Arzneimittel durchliefen die frühe Nutzenbewertung zwischen dem Inkrafttreten des AMNOG im Jahr 2011 und März 2026. Viele davon in mehr als einem Verfahren mit über 1.200 G-BA-Beschlüssen zu mehr als 2.000 Patientengruppen.

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Mehrfachbewertung ist Standard

Das AMNOG gewährleistet seit 2011 eine lückenlose Bewertung neuer Arzneimittel. Die Anzahl an Nutzenbewertungen stieg seither stetig an. Weit mehr als die Hälfte der Verfahren sind inzwischen Bewertungen nach Befristungen (9 %) oder für neue Anwendungsgebiete (49 %). Eine kontinuierliche Neubewertung der Arzneimittel ist also der Normalfall. Der Anteil der Erstbewertungen lag zuletzt nur noch bei 42 %.

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Einsparung entlasten die gesetzliche Krankenversicherung

Das AMNOG leistet seit 2011, was die Politik von ihm erwartet: Es sorgt zusätzlich zu verschiedenen anderen Kostendämpfungsinstrumenten für Milliardeneinsparungen für die Solidargemeinschaft der Versicherten. Da über die Jahre immer mehr Arzneimittel vom AMNOG-Verfahren erfasst werden, ergibt sich ein starkes Rabattwachstum, das für wachsende Milliardeneinsparungen sorgt. Für 2025 werden Entlastungen für die Krankenkassen in Höhe von 10,8 Milliarden Euro erwartet. Für das Jahr 2026 wird sogar ein Einsparvolumen in Höhe von 12,7 Mrd. Euro prognostiziert.

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Strenges Bewertungsverfahren

Die Zusatznutzenbewertung folgt strengen methodischen Vorgaben. Von den seit Inkrafttreten des AMNOG 2011 bewerteten Arzneimitteln konnten 52 Prozent ihren Zusatznutzen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zeigen. 48 Prozent wurden als genauso gut wie die Vergleichstherapie eingestuft. Diese Bilanz ist über die Jahre konstant.

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Nachweis des Zusatznutzens für manche Erkrankungen deutlich schwerer

60 % der onkologischen Arzneimittel konnten bislang ihren Zusatznutzen zeigen. Arzneimittel zur Behandlung von chronischen Erkrankungen schneiden in der Bilanz dagegen weniger erfolgreich ab. In diesen Indikationen ist ein Zusatznutzennachweis durch methodische Anforderungen deutlich schwerer zu erbringen, da z.B. positive Effekte zum Teil erst nach langer Zeit evident werden. Insgesamt ist der starre Rahmen des AMNOG für bestimmte Therapiesituationen weniger geeignet.

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Verhandlungslösung erwies sich bislang als flexibel

Das Ergebnis der Nutzenbewertung wird in den anschließenden Preisverhandlungen monetarisiert. Der Interessenausgleich auf dem Verhandlungsweg war hierbei eingespielt: 95% der Verfahren fuhren zu einem frei verhandelten und nutzenbasierten Erstattungsbetrag und damit zu einem Interessenausgleich zwischen dem GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmen. Lediglich in etwa 5% mussten Erstattungsbetrage durch die AMNOG-Schiedsstelle festgesetzt werden.

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Zwischen 2011 und 2025 durchliefen mehr als 500 neue Arzneimittel die frühe Nutzenbewertung, viele davon in mehr als einem Verfahren, die ihrerseits G-BA-Beschlüsse zu gut 2.000 Patientengruppen umfassen.

518 Arzneimittel

1201 Verfahren

2013 Patientengruppen

Kapitel 2

Das AMNOG am Kipp-Punkt

Kernprinzip des AMNOG ausgehebelt

Das Kernprinzip der nutzenbasierten Preisfindung für innovative Arzneimittel war stets: eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Standardtherapie soll auch im verhandelten Preis ihre Entsprechung finden. Diese Logik ist vom Gesetzgeber 2022 ausgehebelt worden, sodass bestimmte Innovationen nicht mehr angemessen honoriert, sondern vielmehr entwertet werden - eine alarmierende Fehlentwicklung. Die Eingriffe machen den Bereich der Bewertung strategieanfällig und verstärken die ohnehin bestehende unsachgemäße Vermischung von Bewertung und Preisverhandlung weiter. Mit Gesetzgebung im Rahmen der Pharmastrategie können Arzneimittel forschungsabhängig zeitlich begrenzt von der so genannten „Leitplanken“-Regelung ausgenommen werden. Ob das die möglichen negativen Folgen für die Versorgung abmildert, bleibt abzuwarten. Denn in der Summe sind die Anreize für eine schnelle Markteinführung immer noch verringert. Forschung und Entwicklung von bestimmten Innovationen wird zunehmend unattraktiv. Das deutsche Gesundheitssystem steuert in der Arzneimitteltherapie auf eine Innovationslücke zu.

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Mehr Nutzen behandelt wie weniger

Mit dem AMNOG-Verfahren soll der zusätzliche Nutzen zu bereits verfügbaren Therapiestandards bewertet und im Preis entsprechend abgebildet werden. Bei einem nicht belegten Zusatznutzen sollten der GKV keine Mehrkosten entstehen. Ein Zusatznutzen durfte jedoch in der Preisverhandlung gewürdigt werden. Seit 2022 wirken sich die harten Preisobergrenzen bei einer Vergleichstherapie mit Unterlagenschutz selbst bei Zuerkennung eines Zusatznutzens der Kategorie gering oder nicht quantifizierbar aus, als wäre das bewertete Arzneimittel nicht besser als diese. Ein Arzneimittel, das gleich gut ist, muss sogar mind. 10% weniger kosten. Die fixe Vorgabe zwängt die Verhandlungspartner in ein Verhandlungskorsett, das besondere Versorgungssituationen oder Limitationen der AMNOG-Nutzenbewertungsmethodik bei der Preisbildung nicht berücksichtigt. Inzwischen sind die Leitplanken zumindest teilweise revidiert worden. Die ersten Erfahrungen zur Ausnahme-Option für die „Leitplanken“ zeigen jedoch, dass die technische Ausgestaltung zu mehr Bürokratie und weniger Planungssicherheit führt. Allein eine komplette Abschaffung der Leitplanken könnte hier Abhilfe schaffen.

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Halbierung des beträchtlichen Zusatznutzens

Auf den ersten Blick scheint die Bilanz der G-BA-Beschlüsse auch nach Einführung des GKV-FinStG weitgehend konstant. Von den bislang bewerteten Arzneimitteln konnten bislang rund 52 % ihren Zusatznutzen in mindestens einer Bewertung zeigen. Bei der Betrachtung der einzelnen G-BA-Beschlüsse ist jedoch eine Trendumkehr zu erkennen. So ist der Anteil des nicht belegten Zusatznutzens seit 2023 angestiegen.
Auffällig ist vor allem auch, dass sich der Anteil der Verfahren mit einem mindestens beträchtlichen Zusatznutzen im Vergleich zu den Jahren davor nahezu halbiert hat. Direkt nach dem Inkrafttreten der Verschärfungen durch das GKV-FinStG Externer-Link (Öffnet im neuen Fenster) ist diese Entwicklung besonders alarmierend. Die Tendenz könnte ein Anzeichen dafür sein, dass die G-BA-Bewertungen den Fehlanreizen der AMNOG-Leitplanken folgen. Dies wäre genau die befürchtete Fehlsteuerung dieses Instruments: weniger statt mehr Forschungsanreize Externer-Link (Öffnet im neuen Fenster) .

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Bewertung heute - Therapiestandard morgen

Die Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist eine zentrale Komponente der AMNOG-Nutzenbewertung. Sie ist entscheidend für die Bewertung des Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels. Über 140 AMNOG-Arzneimittel wurden vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach einer Nutzenbewertung selbst zur zweckmäßigen Vergleichstherapie ernannt. In 2/3 der Fälle wurde der Zusatznutzen dieser Arzneimittel zuvor als nicht belegt, nicht quantifizierbar oder gering eingestuft. Auch Arzneimittel mit solchen Bewertungen werden somit regelmäßig zum neuen Therapiestandard und sind von hoher Versorgungsrelevanz.

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Nicht verhandelter, pauschaler Abschlag für Kombinationen

Für nicht fixe Arzneimittelkombinationen mit einem weniger als beträchtlichen Zusatznutzen fällt seit Einführung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) ein nicht verhandelbarer pauschaler Abschlag von 20 Prozent an. Dieser gilt für neue Arzneimittel neben dem starren Verhandlungskorsett für den Erstattungsbetrag genauso wie für etwas ältere AMNOG-Arzneimittel, für die der Kombinationseinsatz bereits im Erstattungsbetrag „eingepreist“ ist.
Inzwischen hat sich gezeigt, dass sich das Konstrukt schon jetzt zu einem Bürokratiemonster entwickelt.

Governance - Fairness unter Druck

Der GKV-Spitzenverband stellt durch seine Beteiligung in den Gremien des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die Weichen für das Ergebnis des AMNOG-Verfahrens über Beratung zu den Studien, die Mitbestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist an der eigentlichen Beschlussfassung beteiligt. So nimmt er überproportional Einfluss auf die Ausgangslage der anschließenden, von ihm geführten Verhandlungen zum Erstattungsbetrag. Er ist Spieler, bestimmt als solcher nicht nur gleichzeitig die Regeln mit, sondern ist zudem auch noch Schiedsrichter. Eine klare Trennung von medizinischer Bewertung und nachgelagerter Erstattungsbetragsverhandlungen wird immer weiter aufgehoben. Dies ist z.B. an den Voten des GKV-Spitzenverbands Externer-Link (Öffnet im neuen Fenster) ersichtlich, der in 100% der dissent gefassten Beschlüssen des G-BA seit 2011 für eine schlechtere Bewertung des Zusatznutzens, also der Ausgangsbasis für die Preisverhandlung, als andere Bänke stimmte.
Die mit dem GKV-FinStG hinzugefügten so genannten Leitplanken schränken die Möglichkeiten zu fairen Verhandlungen zunehmend ein.

Planungssicherheit in Bezug auf die zweckmäßige Vergleichstherapie

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist eine entscheidende Komponente für die Bewertung des Zusatznutzens eines Arzneimittels. Oft erfolgen jedoch nachträglich Änderungen der zweckmäßigen Vergleichstherapie, etwa, weil der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein zwischen Beratung und Ende des AMNOG-Verfahrens durch ihn bewertetes Arzneimittel kurzfristig austauscht oder aufgrund von Änderungen klinischer Leitlinien. Bei etwa 20 Prozent aller abgeschlossenen Verfahren wurde die zVT nach Beginn des Verfahrens geändert oder modifiziert. Dies kann massive Konsequenzen für die Bewertung haben.
Zielgerecht wäre eine höhere Transparenz bei Festlegung und Änderungen der zVT vor Verfahrensbeginn, ebenso eine proaktive Kommunikation des G-BA. Ein faires Verfahren bedarf der Verlässlichkeit sowie ausreichend Beratungskapazitäten bei solchen Änderungen. Im Hinblick auf Planungssicherheit sollte zudem die beratene zVT, für die eine klinische Studie generiert wurde, zusätzlich berücksichtigt werden.

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AMNOG-Dossiervorlagen: unverhältnismäßiger Umfang

Die Granularität der vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) inzwischen geforderten Daten führt zu einem mehrfachen Umfang an Anforderungen im Vergleich zu Vorjahren des AMNOG mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand bei der Erstellung. Die Vorbereitung eines Dossiers erfordert bei den Unternehmen etwa ein Jahr Vorlauf. Die ursprünglich geschätzten Kosten von 3.750 EUR werden dabei um weit mehr als ein Hundertfaches überstiegen. Dass vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitsweisen (IQWiG) bzw. vom G-BA jedoch nur ein Bruchteil der Analysen genutzt wird, deutet darauf hin, dass ein Großteil der Datenanforderungen nicht notwendig ist bzw. ein Großteil der verfügbaren Daten nicht für die Bewertung herangezogen wird.

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Kapitel 3

Das AMNOG hält nicht mit

3D-Illustration von türkis eingefärbten Antikörpern, die eine weiße Krebszelle angreifen und befallen

Besondere Therapiesituation

Krankheitsmechanismen werden zunehmend bis die auf molekulare Ebene verstanden. Dies resultiert in immer zielgerichteteren Medikamenten. Doch: je gezielter die Behandlungsmöglichkeit, umso komplexer werden die Studiendesigns und umso kleiner die Patientengruppen. Randomisierte kontrollierte Studien (RCT) – mit ihrem hohen Evidenzgrad der Goldstandard bei klinischen Prüfungen – sind hier aus praktischen und ethischen Gründen nicht immer durchführbar. Wissenschaft und Zulassungsbehörden stellen sich dieser Herausforderung, die HTA-Institutionen in Deutschland jedoch kaum und riskieren damit eine Abkopplung Deutschlands vom wissenschaftlichen Fortschritt.

Akzeptanz von Evidenz

Zulassung und Zusatznutzenbewertung verfolgen teils unterschiedliche Ziele. Dies führt zu unterschiedlicher Bewertung der Evidenz. Dabei ist zu beobachten, dass Zulassungsbehörden der jeweiligen Situation angepasst entscheiden, wohingegen der G-BA mit best-verfügbarer Evidenz aus nicht-randomisierten Studien vorwiegend ablehnend umgeht. Eine explizite Berücksichtigung solcher Daten durch den G-BA für die Bewertung und Quantifizierung des Zusatznutzen erfolgt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Angesichts der medizinisch-wissenschaftlichen Entwicklung besteht Bedarf Kriterien zu erarbeiten, wann eine randomisierte kontrollierte klinische Studien im Rahmen eines klinischen Entwicklungsprogramms nicht umsetzbar ist und wie bei Nutzenbewertungen von Arzneimitteln ohne randomisierte kontrollierte Studien auf Basis der best-verfügbaren Evidenz vergleichende Aussagen zum Zusatznutzen möglich sind.

Studien in besonderen Therapiesituationen

Randomisierte kontrollierte Studien (RCT), der Goldstandard bei klinischen Studien, sind nicht in allen Situationen durchführbar oder ethisch vertretbar. Für diese Fälle werden alternative Studiendesigns entwickelt, wie z.B. einarmige Studien ohne Kontrollarme oder mit historischen Kontrollgruppen oder aber sogenannte Basket-Studien in der Onkologie, bei denen Patient:innen nach der Tumormutation rekrutiert werden, auf die das Medikament abzielt, egal, in welchem Organ der Tumor auftritt. Zulassungsbehörden wägen für jeden Einzelfall und insbesondere mit Blick auf den medizinischen Bedarf ab, welches Studiendesign akzeptabel ist, sofern eine randomisierte klinische Studie nicht möglich ist. In der Nutzenbewertung gibt es in der Theorie auch die Vorgabe, die bestverfügbare Evidenz zu nutzen. In der Praxis wird diese jedoch i.d.R. ohne Berücksichtigung der besonderen Therapiesituation regelhaft als nicht verwertbar eingestuft.

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Berücksichtigung von Endpunkten

Patientenrelevante Endpunkte sind insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die Verkürzung der Krankheitsdauer, die Verlängerung des Überlebens, die Verringerung von Nebenwirkungen oder eine Verbesserung der Lebensqualität. Ihre Bedeutung für die Messung des Therapieerfolgs ist unbestritten. Aber dort, wo dies nicht direkt gezeigt werden kann, gibt es häufig trotzdem Möglichkeiten, den Therapieerfolg nachzuweisen - dann über einen Surrogatendpunkt, der den patientenrelevanten Endpunkt Externer-Link (Öffnet im neuen Fenster) ersetzt, wie das progressionsfreie Überleben (PFS) als Ersatz für das Gesamtüberleben in der Onkologie. Diese werden durch IQWiG und G-BA bislang nicht berücksichtigt, selbst wenn Zulassungsbehörden und andere Health Technology Assessment (HTA)-Gremien in Europa sie akzeptieren und sie den Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften entsprechen. Zudem sind die methodischen Anforderungen an die Validierung von Surrogatendpunkten praktisch nicht erfüllbar: Seit 2011 ist es niemandem gelungen, eine Surrogatvalidierung nach festgelegter Methodik durchzuführen.

EMA fördert, G-BA bremst

Mit der EU-Kinderarzneimittelverordnung ist es gelungen, mehr Therapieoptionen für Kinder zu schaffen. Ziel der Verordnung ist es, nur mit Kindern klinisch geprüfte Arzneimittel auch für diese zuzulassen, aber gleichzeitig die dadurch entstehenden Belastungen für diese vulnerable Patientengruppe so gering wie möglich zu halten. Daher ist für alle Arzneimittel gegen Erkrankungen, die auch Kinder betreffen ein pädiatrisches Prüfkonzept (PIP) inkl. Festlegung der Studiendesigns mit der EMA abzustimmen. Über eine Indikationserweiterung wird die Zulassung nach Abschluss der Studien auf die entsprechenden Altersgruppen ausgedehnt.
Dies löst als neues Anwendungsgebiet eine neue Zusatznutzenbewertung aus. Dabei werden jedoch regelmäßig die mit der EMA konsentierten Studien als nicht verwertbar eingestuft. Infolgedessen ist der Anteil an Beschlüssen mit nicht belegtem Zusatznutzen hier deutlich höher als bei anderen neuen Anwendungsgebieten.

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Kapitel 4

Das AMNOG zukunftsstark machen

Impulse für die Weiterentwicklung des AMNOG

Die bisher verlässlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Einführung von Arzneimitteln in Deutschland schwinden. Ohne entschlossene Maßnahmen droht Deutschland den Anschluss an den medizinischen und technologischen Fortschritt und seine Vorreiterrolle in Europa bei der Versorgung mit innovativen Arzneimitteln zu verlieren. Damit es seine Rolle als Innovations- und Wirtschaftsmotor im Pharmabereich bewahrt und Patient:innen weiter Zugang zu neuen Wirkstoffen bekommen, sind Reformen unerlässlich. In den Jahren 2025 bis 2030 muss das AMNOG-System zukunftssicher weiterentwickelt werden.

Versorgungsperspektive stärken

Deckt ein Arzneimittel ohne belegten Zusatznutzen einen Versorgungsbedarf, ist das flexibel in der Erstattungsbetragsverhandlung zu berücksichtigen. So sichert mehr Versorgungsperspektive in der Nutzenbewertung Patient:innen den Zugang zu neuen Arzneimitteln.
Zudem müssen neue Dateninfrastrukturen auch für forschende Pharmaunternehmen nutzbar sein. Hochwertige Daten liefern wichtige Erkenntnisse aus der Versorgung, die z.B. auch im Rahmen der Nutzenbewertung Anwendung finden könnten.

Europa verliert den Anschluss

Immer mehr neue Arzneimittel erreichen Patientinnen und Patienten zuerst in den USA oder in China und oft erst später oder gar nicht in Europa. Eine neue Studie von Charles River Associates (CRA) zeigt: Deutschland entgeht inzwischen jedes dritte in den USA zugelassene neue Arzneimittel. Hierbei ist besonders problematisch, dass unter den in Deutschland fehlenden Arzneimitteln viele mit hohem therapeutischem Potenzial sind. 66 Prozent dieser Arzneimittel tragen mindestens einen FDA-Status für besondere Innovationen, etwa Breakthrough Therapy, Fast Track, Accelerated Approval oder Orphan-Status. Es fehlen also gerade nicht nur Randprodukte, sondern häufig Arzneimittel für Patienten und Patientinnen mit hohem medizinischem Bedarf.

Medizinischem Fortschritt gerecht werden

In besonderen Therapiesituationen muss die bestverfügbare Evidenz anerkannt und berücksichtigt werden. Medizinische Forschung bringt stetigen Wandel mit neuen Therapieansätzen. Diesem Wandel muss auch die Nutzenbewertung gerecht werden.
Außerdem sollte die Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungsoptionen in besonderen Therapiesituationen möglich sein. Innovative Erstattungsmodelle können im Einzelfall begründbarer Unsicherheit begegnen und einen schnellen Zugang sicherstellen.

Um den bisherigen Erfolg des AMNOG auch für die Zukunft zu sichern, besteht dringender Anpassungsbedarf an neue Herausforderungen.
Der AMNOG-Prozess beeinflusst nicht nur versorgungsrelevante Entscheidungen, sondern strahlt auch auf die Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln aus.
Die forschenden Pharmaunternehmen stehen für einen konstruktiven Dialog gerne bereit.