Drucken
öffnen / schließen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an Facebook, Twitter oder Google in die USA übertragen und unter Umständen auch dort gespeichert. Näheres erfahren Sie hier: https://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html

Festbetragspolitik lässt Zuzahlungen für Patienten massiv steigen

Die Bildung von Festbetragsgruppen

Gemeinsamer Bundesausschuss: Konstituierende Sitzung im Februar 2004

Die Bildung von Festbetragsgruppen

Die Umsetzung der Festbetragsregelung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten zusammen: Erst erfolgt die Festbetragsgruppenbildung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, dann setzt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge fest.

Im ersten Verfahrensschritt schlägt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zunächst eine Festbetragsgruppe vor. Festbetragsgruppen werden für Arzneimittel mit identischen Wirkstoffen (Stufe 1), mit vergleichbaren Wirkstoffen (Stufe 2) oder mit Arzneimitteln mit vergleichbarer Wirkung (Stufe 3) gebildet. Nach einer Anhörung von Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis, der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker, deren Stellungnahmen geprüft und gegebenenfalls eingearbeitet werden, beschließt der G-BA die jeweiligen Festbetragsgruppen.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist die Festbetragsregelung geändert worden. Es besteht die Möglichkeit, auch patentgeschützte Arzneimittel einzubeziehen und mit ihnen eine Festbetragsgruppe der Stufe 2 zu bilden. Das bedeutet, patentgeschützte Arzneimittel können seit dem 01. Januar 2004 mit Festbeträgen belegt werden. Davon ausgenommen sind Arzneimittel, die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten. Die beschlossenen Festbetragsgruppen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Kommentierung des VFA

Die Einbeziehung patentgeschützter Innovationen in die Festbetragsgruppen ist eine politische Fehlentscheidung. Die Preise von Innovationen müssen sich im Markt bilden; sie dürfen nicht reglementiert werden.

Bei der Festbetragsgruppenbildung muss nach Auffassung des VFA auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die Homogenität der neuen Festbetragsgruppen sichergestellt ist. Außerdem ist bei der Gruppenbildung zwischen patentfreien und patentgeschützten Arzneimitteln zu differenzieren; sie dürfen nicht in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst werden. Daher lehnt der VFA die Bildung von Festbetragsgruppen aus patentgeschützten und patentfreien Arzneimitteln (so genannte Jumbo-Gruppen) ab. Der einheitliche Festbetrag einer Jumbo-Gruppe beeinträchtigt nämlich Innovationen und schont Generika; Innovationen müssen im Preis gesenkt werden, während Generika Preisspielraum nach oben erhalten.