Drucken
öffnen / schließen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an Facebook, Twitter oder Google in die USA übertragen und unter Umständen auch dort gespeichert. Näheres erfahren Sie hier: https://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html

Festbetragspolitik lässt Zuzahlungen für Patienten massiv steigen

Die Festbetragsfestsetzung

Aufwändige Berechnung: Für jede Packung auf dem Markt wird ein eigener Festbetrag kalkuliertEin von der Festbetragsgruppenbildung zu unterscheidender zweiter Verfahrensschritt ist die Festsetzung der Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband. Die konkrete Festbetragshöhe ist vor allem für die Einsparungen der Krankenkassen, für die Höhe der Zuzahlungen durch die Versicherten und für die Umsatzentwicklung der Arzneimittelhersteller von besonderer Bedeutung.

Die GKV-Spitzenverbände müssen bei der Festbetragsfestsetzung
§ 35 Abs. 5 SGB V beachten:

"Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Der Festbetrag [...] soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen."

Zu den vom GKV-Spitzenverband ermittelten Festbeträgen wird - wie beim Gruppenbildungsverfahren - den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern und den Verbänden der Apotheker Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nach Auswertung der Anhörungsunterlagen erfolgt die Festbetragsfestsetzung durch den GKV-Spitzenverband. Die beschlossenen Festbeträge werden anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Festbeträge werden kontinuierlich - in der Regel jährlich - an die Marktentwicklung angepasst. Zu diesen Festbetragsanpassungen führt der GKV-Spitzenverband erneut Anhörungsverfahren durch.


Kommentierung des VFA

Die gesetzlichen Vorgaben zur Festbetragsfestsetzung stehen in einem Spannungsverhältnis: Die ökonomischen Kriterien sind Anlass für die Krankenkassen, ein möglichst niedriges Festbetragsniveau anzustreben, während Qualitäts- und Versorgungsgesichtspunkte dafür sprechen, einen nicht zu niedrigen Festbetrag festzusetzen.

Auf Grundlage der festgesetzten Festbeträge müssen die Hersteller ihre Preise überprüfen, gegebenenfalls neu kalkulieren und eventuell ändern.

Senkt der Hersteller seinen Preis, so dass sein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar ist, entstehen dem Patienten über die allgemeine gesetzliche Zuzahlung hinaus keine zusätzlichen Kosten. In manchen Fällen senkt der Hersteller jedoch seinen Preis nicht. Wird ein Präparat dann zu einem Preis angeboten, der oberhalb des Festbetrages liegt, muss der Patient - über die Zuzahlung hinaus - auch die Preisdifferenz seines Arzneimittels zum Festbetrag bezahlen.