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Kasse muss neues Brustimplantat nicht bezahlen

Mainz (dpa/lrs) - Die Krankenkasse muss das Einsetzen eines neuen Brustimplantats nicht ohne weiteres bezahlen. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn das bisherige Implantat operativ entfernt werden muss. Die Krankenkasse müsse dann lediglich die Kosten für die Entfernung übernehmen (Az.: L 5 KR 59/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer jungen Frau ab. Die Klägerin hatte darüber geklagt, dass ein Brustimplantat, das ihr vor Jahren eingesetzt worden sei, zu dauerhaften Schmerzen führe. Sie verlangte von der Krankenkasse, dass diese die Kosten für die operative Entfernung des bisherigen und die Einsetzung eines neuen Implantats übernimmt. Die Krankenkasse wollte jedoch nur die Entfernung bezahlen.

Das LSG gab der Kasse Recht. Die Richter betonten, der Einsatz des neuen Implantats sei nicht krankheitsbedingt und daher medizinisch nicht erforderlich. Damit sei die Kasse nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Als unerheblich wertete das LSG, dass die Krankenversicherung vor Jahren die Brustvergrößerung der Klägerin bezahlt hatte.