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Ex-Selbständige bei Hartz IV nicht automatisch in GKV

Essen (dpa) - Ehemals Selbständige, die zuletzt privat versichert waren, können im Fall von Hartz IV nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das geht aus einer rechtskräftigen Eilentscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen hervor. Der Kläger aus Hamm, der vor Eintreten der Arbeitslosigkeit wegen Beitragsrückständen aus seiner privaten Krankenversicherung geflogen war, muss sich jetzt als Hartz IV- Empfänger wieder bei einer privaten Kasse versichern lassen. «Die private Versicherung habe Vorrang», hieß es in der am Montag veröffentlichen Entscheidung (Az. L 16 KR 329/10 B ER).

Die Forderung des Klägers nach Übernahme in die gesetzliche Krankenversicherung versagte ihm das Gericht. Hintergrund ist die seit 2009 bestehende Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung. Grundsätzlichen Klärungsbedarf beim Bundessozialgericht (BSG) sehen die Essener Richter allerdings wegen der zeitweisen Nicht-Versicherung beim Kläger. Ein ähnlich gelagerter Fall, zu dem schon eine Beschwerde vorliege, soll jetzt dem BSG vorgelegt werden, sagte ein Gerichtssprecher.