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Urteil: Arznei ohne Zulassung muss nicht bezahlt werden

Mainz (dpa) - Krankenkassen müssen ein nur im Ausland zugelassenes Medikament allenfalls bei lebensbedrohlichen Erkrankungen bezahlen. Das geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland- Pfalz in Mainz hervor. Dagegen reicht es nach dem Richterspruch nicht aus, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll (Az.: L 5 KR 46/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung ab. Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem sogenannten Lidkrampf. Nach ihren Angaben besteht die Gefahr der Erblindung. In jedem Fall sieht sie sich in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Die Frau verlangte daher von der Krankenkasse, die Kosten für ein in den USA zugelassenes Medikament zu übernehmen, das ihre Leiden angeblich verringern sollte. Die Krankenkasse winkte jedoch ab.

Das LSG befand nun, eine Krankenkasse könne nur ausnahmsweise zur Bezahlung eines Medikaments verpflichtet sein, das für den konkreten Behandlungszweck nicht zugelassen sei. Dabei genüge eine schwere Erkrankung nicht. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine lebensbedrohliche Krankheit handele.