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4. Juli 2018 Mischpreis bleibt

In Deutschland gab es bislang für ein verschreibungspflichtiges Medikament auch einen Preis oder wie es Fachleute nennen: Einen Erstattungsbetrag. Dieser Betrag wird zwischen Kassen und Herstellern verhandelt. Existieren für ein Medikament mehrere Nutzenbewertungen, wird ein Mischpreis gebildet als Durchschnitt aus den verschiedenen Nutzenbewertungen. Dieses Prinzip des Mischpreises ist fair und pragmatisch.

Im vergangenen Jahr hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg diese Praxis in Frage gestellt: Es sah dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Deshalb musste jetzt das Bundessozialgericht entscheiden: Die Richter aus Kassel kamen zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Mischpreis gesetzlich abgesichert ist und damit rechtmäßig.

Damit bleibt es bei einer bewährten Prinzip in der der Erstattung. Und weil Erstattungsfragen immer auch Verschreibungsfragen sind, dürften auch viele Patienten erleichtert sein, dass ihre behandelnden Ärzte nicht mit einer weiteren bürokratischen Verschreibungshürde konfrontiert werden müssen.

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