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Rabatte auf preisgebundene Mittel für Internetapotheken verboten

Karlsruhe (dpa) - Versandapotheken anderer EU-Staaten dürfen deutschen Kunden keine Rabatte auf preisgebundene Arzneien gewähren. Das ist das Ergebnis einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch. Dem BGH lagen mehrere Klagen gegen die niederländische Internetapotheke Venlo vor, die verschreibungspflichtige Medikamente für den deutschen Markt mit Boni von drei Prozent des Warenwertes angeboten hatte. Dagegen hatten deutsche Apotheker geklagt.

Kläger und Beklagte erklärten die Verfahren für erledigt. Der Grund ist vor allem eine Gesetzesänderung von 2012, die ausländischen Versandapotheken derartige Rabatte verbietet. Venlo erklärte, keinen Nachlass auf preisgebundene Medikamente mehr anzubieten. Der damals gewährte Bonus betrug mindestens 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung. Das Angebot habe man angesichts der deutschen Gesetzeslage sowieso schon eingestellt, hieß es am Rande der Verhandlung.

Der BGH will jetzt noch klären, ob das Verbot auch für den Fall gilt, dass die Kunden das im Ausland bestellte Medikament in einer deutschen Apotheke abholen. Konkret geht es um das «Vorteil24»-Modell der Linda-Apotheken. Das sei ein komplett anderes Geschäftsmodell, argumentierte die Anwältin der Apotheken in der BGH-Verhandlung. Denn der Kunde habe anders als beim Versandhandel die Wahl, ob er das billigere Medikament in den Niederlanden abhole, oder es sich schicken lasse.

Wann das Gericht seine Entscheidung dazu bekanntgibt, war bis zum späten Nachmittag noch unklar. Die Richter ließen in der Verhandlung jedoch durchblicken, dass sie das Rabatt-Verbot auch für das «Vorteil24»-Modell gelten lassen wollen.

In Deutschland sind die Preise für verschreibungspflichtige Medikamente per Gesetz festgelegt. Ausländische Versandapotheken wie Venlo konnten Rabatte auf derartige Arzneien vor allem deshalb anbieten, weil die Mehrwertsteuer in den Niederlanden mit sechs Prozent wesentlich niedriger ist als in Deutschland.

Der BGH wollte derartige Boni bereits 2010 verbieten, sah sich jedoch durch ein gegenteiliges Urteil des Bundessozialgerichts daran gehindert. Der BGH rief daraufhin den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Klärung der Rechtslage an. Dieser gab dem Karlsruher Revisionsgericht 2012 recht. Kurze Zeit später zog der Gesetzgeber nach und schrieb das Verbot in das Arzneimittelgesetz hinein. Vor diesem Hintergrund musste in dieser Sache nichts mehr entschieden werden, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm.