Verfassungsrichter schränken Beitragspflicht ein
Karlsruhe (dpa) - Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die ein Arbeitnehmer privat fortgeführt hat, dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Demnach ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für Kapitalleistungen aus Versicherungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, Beiträge gezahlt werden müssen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherung selbst fortführe, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden ist (Az. 1 BvR 1660/08).
Das Gericht gab der Beschwerde eines 1943 geborenen Rentners gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts statt. Er hatte aus einer Lebensversicherung, die ursprünglich sein Arbeitgeber abgeschlossen hatte, eine einmalige Zahlung von rund 67 000 Euro erhalten. Hierfür berechnete die Kasse Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 86,55 Euro im Monat - obwohl der Mann die Versicherung selbst weitergeführt hatte, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden war.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich beitragspflichtig sind. Eine einmalige Kapitalleistung sei dabei nicht anders zu beurteilen als eine fortlaufende Rentenzahlung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, «jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen».
Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge zur Lebensversicherung selbst bezahlt habe - so lange die Versicherung auf den Arbeitgeber läuft, also «der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts» genutzt werde. Anders jedoch, wenn die Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses komplett auf den Arbeitnehmer übertragen wird: Dann bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, für die keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. In diesem Fall verstoße die Erhebung von Beiträgen gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot der Gleichbehandlung.