BGH erlaubt Apotheken Werbegeschenke von geringem Wert
Karlsruhe (dpa) - Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. Werbegeschenke oder Rabattmarken im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Eine konkrete Obergrenze nannten die Richter nicht - Geschenke im Wert von fünf Euro seien jedenfalls unzulässig (Az. I ZR 193/07 u.a.). Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke wäre damit beispielsweise nicht erlaubt.
In sechs Parallelverfahren war vor dem BGH über die Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten worden. Die Apotheken hatten ihre Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.
Der BGH prüfte allerdings nur, ob die Rabattsysteme der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Geschenke im Wert von etwa einem Euro sind demnach nicht geeignet, die Interessen der Mitbewerber «spürbar zu beeinträchtigen». Allerdings erlauben die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes für verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich keine Rabatte.
Offen bleibt zunächst, ob die Preisbindungsvorschriften auch für Versandapotheken aus dem Ausland gelten. In einem der Fälle hatte eine Versandapotheke aus den Niederlanden ihren Kunden Rabatte von bis zu 15 Euro gewährt. Nach Ansicht des BGH müssten die Preisvorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sein, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm bei der Urteilsbegründung. Jedoch gebe es ein entgegenstehendes Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel. Die Frage wird nun dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt.