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Das Patientenrechtegesetz - was sich ändert

Berlin (dpa) - Das Patientenrechtegesetz der Koalition ist auf der Zielgeraden. Nach dem Beschluss des Bundestags vom Donnerstag muss noch der Bundesrat beraten - zustimmungspflichtig ist das Gesetz aber nicht. Forderungen wie die nach einem Fonds zur unbürokratischen Unterstützung von Patienten bei einem Verdacht auf Ärztefehler konnten sich nicht durchsetzen. Was das Gesetz vorsieht:

- BEHANDLUNGSVERTRAG: Er regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch die Beziehungen zwischen Arzt und Patient. Das Gesetz fasst in großen Teilen bestehende Rechte der Patienten an zentraler Stelle zusammen.

- AUFKLÄRUNG: Patienten sollen verständlich und umfassend über Diagnosen und Therapien informiert werden. Über Behandlungsfehler muss der Arzt unter Umständen auch informieren. Die Patienten sind gesondert auf Kosten hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden. Zur Aufklärung auch über die Risiken muss es rechtzeitig ein persönliches Gespräch geben.

- PATIENTENAKTEN: Sie sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen ein Recht auf vollständige Akteneinsicht. Nicht dokumentierte Therapieschritte gelten vor Gericht als unterblieben.

- BEHANDLUNGSFEHLER: Bei einfachen Behandlungsfehlern bleibt es dabei, dass der Patient den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden nachweisen muss. Bei groben Behandlungsfehlern aber muss der Behandelnde beweisen, dass ein bewiesener Fehler nicht geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Dies ist bisher lediglich aufgrund von Gerichtsurteilen gängige Praxis. Krankenkassen sollen Versicherte bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen helfen, etwa mit Gutachten.

- LEISTUNGEN VON KRANKENKASSEN: Kassen müssen binnen drei Wochen - bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen
- über einen Antrag auf bestimmte Behandlungen entscheiden. Bei Zahnärzten gilt eine Sechs-Wochen-Frist. Wenn die Kasse keinen triftigen Grund dafür nennt, dass es länger dauert, gilt dies automatisch als Genehmigung.