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Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Der vfa vertritt die Interessen von 43 forschenden Pharma-Unternehmen und deren fast 100 Tochter- und Schwesterfirmen insbesondere in der Gesundheits-, Forschungs- und Wirtschaftspolitik. Die Mitglieder des vfa repräsentieren zwei Drittel des gesamten deutschen Pharmamarkts und beschäftigen allein in Deutschland 85.000 Mitarbeiter, davon 17.000 im Bereich Forschung und Entwicklung.

I. Allgemeine Stellungnahme

Der vfa begrüßt den Referentenentwurf für ein Zweites Änderungsgesetz, mit dem insbesondere die EU-Richtlinien zur Pharmakovigilanz und zu Arzneimittelfälschungen in deutsches Recht umgesetzt werden und weitere Anpassungen erfolgen. Damit wird die Arzneimittelsicherheit weiter verbessert.

Einige Bestimmungen sieht der vfa allerdings kritisch:

  • Definition von Arzneimittelfälschungen muss um den im EU-Recht enthaltenen Hinweis ergänzt werden, dass unbeabsichtigte Qualitätsmängel von dieser Definition nicht erfasst werden.
  • Überprüfungspflicht aller Arzneimittelpackungen mit Sicherheitsmerkmalen auf ihre Echtheit (Arzneimittelgroßhandels-Betriebs-verordnung § 4a Abs. 2 Nr. 1e); hier muss unbedingt auf die konkrete Ausgestaltung im entsprechenden „delegated act“ Bezug genommen werden.
  • Unterlagenschutz: Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass die Gewährleistung von Transparenz und Informationsfreiheit für den Bürger nicht eine Verkürzung des Schutzes geistigen Eigentums für Innovatoren rechtfertigen kann. Entsprechende Änderungen/Ergänzungen in den §§ 22, 24d sind dringend erforderlich.
  • Auskunftsbefugnis für Bundesoberbehörden zum Eingang eines Antrages auf Genehmigung klinischer Prüfungen bzw. über die Genehmigung oder Versagung einer klinischen Prüfung (§ 34 Abs. 1b); ersteres ist nicht sinnvoll, da solche Anträge in überschaubarem Zeitraum zu bescheiden sind; das zweite Anliegen ist bereits EU-weit über EudraCT geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Regelung.
  • Ermächtigung für Anordnungen der zuständigen Behörde, um bedarfsgerechte und kontinuierliche Arzneimittel-Bereitstellung sicherzustellen mit Bußgeldbewehrung (§ 52b Abs. 5 und § 97 Abs. 2 Nr. 22). Hier muss unbedingt die Verhältnismäßigkeit gewahrt und eine Entschädigungsregelung vorgesehen werden.
  • Rückwirkende Ausweitung der Pflicht zur Vorlage von Ergebnisberichten aus klinischen Prüfungen in § 145 AMG ist vor dem Hintergrund des hohen bürokratischen Aufwands und der erzeugten Rechtsunsicherheit nicht sachgerecht und auch nicht konsistent zu den Aussagen in der Begründung des AMNOG bzw. der zugehörigen Bekanntmachung.
  • Übergangsfristen in § 146 für die neuen Standardformulierungen in §§ 10-11a AMG müssen an die Verfügbarkeit der Texte und des Symbols durch die Behörden geknüpft werden, damit die Übergangsfrist auch wirklich genutzt werden kann.
  • Eindeutige Identifizierung (Angabe der Bezeichnung und Chargenbezeichnung) bei Nebenwirkungsmeldungen von sämtlichen biologischen Arzneimitteln, nicht nur von Plasmapräparaten und Impfstoffen (§ 63b Abs. 2 Nr. 7).

II. Details

Vorblatt bzw. Begründung

Die Angaben zum Erfüllungsaufwand sind unvollständig und z. T. recht willkürlich. So müsste auf S. 2 „E. Erfüllungsaufwand“ unbedingt der Hinweis ergänzt werden, dass für eine Reihe von Maßnahmen der Erfüllungsaufwand noch nicht ermittelt werden kann. Dies gilt insbesondere für das System zur Aufbringung und Überprüfung von Sicherheitsmerkmalen (S. 65, c). Willkürlich erscheint z. B. die Berechnung des Aufwands für die erforderliche Umstellung aller Packungsbeilagen und Fachinformationen (S. 65, d). Hierfür werden bei der Industrie 50 Minuten mit 34,50 Euro als Stundenlohn angesetzt sowie ein Sachaufwand von rund 6 Euro pro Packungsbeilage/Fachin-formation. Dies ist unangemessen niedrig - allein die Kosten für die interne Artwork-Änderung belaufen sich nach Kostensätzen der Industrie auf ca. 1.000 Euro/Arzneimittel. Zu dieser Summe addieren sich Kosten für die Herstellung eines neuen Stempels zum Druck der geänderten Packungsbeilage/Fachinformation und Transportkosten. Gebühren für Änderungsanzeigen sind nicht vorgesehen. Letzteres ist nach Ansicht des vfa sachgerecht, da es sich hierbei um staatlich verordnete Änderungen handelt.
Bei der Verwaltung wird dagegen ein hohes Qualifikationsniveau für die Überprüfung des immer gleichen Satzes in der Packungsbeilage/ Fachinformation mit einem Stundenlohn von 50,80 Euro verwendet. Für die - vom vfa abgelehnte - neue Informationspflicht in § 34 Abs. 1 AMG für die Bundeoberbehörden (Eingang von Anträgen auf klinische Prüfung) ist überhaupt kein Verwaltungsaufwand angegeben.

Artikel 1 - ARZNEIMITTELGESETZ

§ 4 Abs. 13 - Definition einer „unerwarteten“ Nebenwirkung
Hier wird immer noch auf die Packungsbeilage verwiesen, obwohl in der Richtlinie 2001/83/EG auf die „Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ Bezug genommen wird. Daher sollte hier, um konsistent mit den europäischen Vorgaben zu sein, „Packungsbeilage“ durch „Fachinformation“ ersetzt werden. Zudem beschreibt die Packungsbeilage nicht alle Nebenwirkungen exakt genug.

§ 4 Abs. 23 bzw. 34 (neu): Einleitend möchte der vfa darauf hinweisen, dass durch die im Referentenentwurf gewählte Definition „Unbedenklichkeitsstudien“ auch alle Krankheitsregister/ Registerstudien mit einem Ausrichter aus dem akademischen Umfeld erfasst sind, sofern durch diese maßgeblich eine Sicherheitsfragestellung adressiert wird und falls bei diesen Studien einzelne Arzneimittel erfasst sind. Ist dies von Seiten des Gesetzgebers wirklich beabsichtigt?

Weiterhin schlägt der vfa vor, die im Referentenentwurf vorgeschlagene Definition für „Unbedenklichkeitsstudie“ unbedingt in einen klaren Kontext zu den bestehenden Definitionen in § 4 Abs. 23 „Klinische Prüfung“ und „nichtinterventionelle Prüfung mit Arzneimitteln“ zu setzen. Zudem sollte die Bezeichnung „Unbedenklichkeitsprüfung“ anstatt „–studie“ gewählt werden, da im AMG der Begriff „Studie“ nicht verwendet wird.

Damit soll eine Klarstellung erreicht und die bessere Abgrenzung zwischen diesen Definitionen herausgearbeitet werden. Dazu sollte die bestehende Definition in § 4 Abs. 23 unverändert erhalten bleiben und die neue Definition für „Unbedenklichkeitsprüfung“ als § 4 Abs. 23a anstatt als Abs. 34 ins Gesetz aufgenommen werden, damit der Zusammenhang klar gegeben ist. Auch sollte der Zusammenhang zwischen einer „nichtinterventionellen Prüfung mit Arzneimitteln“ und der „nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung“ klar herausgearbeitet werden, um hier zu einer einheitlichen Beziehung zwischen diesen Arten von Untersuchungen nach der Zulassung zu kommen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird der Ansatz der Definitionen in der Richtlinie 2001/20/EG und der Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 bzw. der Richtlinie 2010/84/EU zur Definition von „non-interventional trials“ und „Post Autorisation Safety Study“ (PASS) umgesetzt werden. Damit setzt der folgende vfa-Vorschlag die vorgeschlagenen Formulierungen in einen Kontext zueinander und zu den bestehenden Regelungen des AMG.

Formulierungsvorschlag:
Nach § 4 Abs. 23 AMG (unverändert) sollte der folgende § 4 Abs. 23a ins Gesetz aufgenommen werden:

„(23a) Eine Unbedenklichkeitsstudieprüfung bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, ist jede Studie Untersuchung zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen. Die Durchführung einer Unbedenklichkeitsprüfung kann als nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfung oder klinische Prüfung erfolgen.“


§ 4 Abs. 40: In dieser Fassung fallen GMP- und andere Qualitätsmängel ebenfalls unter diese Definition. Als Satz 2 sollte die in Artikel 1 Nr. 33 der EU-Richtlinie 2001/83 enthaltene Klarstellung eingefügt werden:

„Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich nicht auf unbeabsichtigte Qualitätsmängel.“

§ 4 Abs. 41: „Gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff, dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Begleitdokumentation nicht alle beteiligten Hersteller oder nicht den tatsächlichen Vertriebsweg widerspiegelt.“

Anmerkung 1: Durch Namensänderungen und Sitewechsel können Abweichungen auftreten, die in der Begleitdokumentation dann nicht mehr abgebildet werden können. Daher sollte die international harmonisierte Formulierung aus dem PIC/S Dokument PS/INF 20/2011 gewählt werden:

„… auf der Kennzeichnung und dessen Begleitdokumentation nicht der Originalhersteller genannt wird oder... "

Anmerkung 2: In dieser Fassung fallen GMP- und andere Qualitätsmängel ebenfalls unter diese Definition. Als Satz 2 sollte die in Artikel 1 Nr. 33 der EU-Richtlinie 2001/83 enthaltene Klarstellung eingefügt werden:

„Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich nicht auf unbeabsichtigte Qualitätsmängel.“

§ 6a Abs. 2: „In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“

Änderungsvorschlag: Der Doping-Hinweis in der Fachinformation sollte gestrichen werden. Für im zentralisierten Verfahren zugelassene Produkte ergibt sich die Schwierigkeit, wenn in mehreren Ländern Doping-Warnhinweise gesetzlich vorgeschrieben sind, daraus, dass es für die Fachinformation kein "Blue-Box-Konzept" gibt. In der Folge müssten Übersetzungen aller Doping-Warnhinweise aus den beteiligten Mitgliedstaaten in der Fachinformation abgebildet sein. Das wird den Leser eher verunsichern, als zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:
Die hier aufgeführte Ergänzung ist bereits in Abs. 1a enthalten, dessen Streichung nicht vorgesehen ist.

§ 11 Abs. 1: Ersatz des ungebräuchlichen Begriffs „Gebrauchsinformation“:
„Fertigarzneimittel, …, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ „Packungsbeilage“ trägt sowie folgende Angaben…“

Der Begriff „Packungsbeilage“ wird auch in den europäischen Texten als Übersetzung verwendet und hat sich nicht nur in Fachkreisen durchgesetzt, sondern wird auch von Patienten bevorzugt.

§ 11 Abs. 1, Satz 9: „Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die Packungsbeilage auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.“

Laut Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden im Internetportal zwar „Ergebnisse der Beurteilungen, Empfehlungen, Gutachten und Entscheidungen der Ausschüsse“ veröffentlicht, aber es ist nicht sinnvoll, den pharmazeutischen Unternehmer dazu zu verpflichten, bereits „Empfehlungen“ in der Packungsbeilage umzusetzen, denn für die Umsetzung verbindlich dürfen nur die Beschlüsse der Kommission und der nationalen Behörden sein (denn „Empfehlungen“ der Ausschüsse können ja, z.B. bezüglich des exakten Wortlauts, noch geändert werden). Aus den Empfehlungen lassen sich daher nur vorläufige Schlussfolgerungen ziehen.