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Insolvenzrechtsreform: Lizenzen insolvenzfest ausgestalten

Die Einführung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen ist für den Investitionsschutz wichtig

Die Bundesregierung beabsichtigt, in der aktuellen Legislaturperiode eine Reform des Insolvenzrechts durchzuführen, um nicht zuletzt angesichts in der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise deutlich gewordene Schwachstellen der geltenden Insolvenzordnung (InsO) zu beseitigen. Grundsätzliches Ziel des Reformvorhabens ist, das geltende Recht zukunftsfähig auszugestalten.

Die Insolvenzrechtsreform soll dabei in drei Stufen durchgeführt werden. In der ersten Stufe der Reform will sich die Bundesregierung des dringendsten Reformbedarfs annehmen, wozu sie u.a. die Verbesserung der Chancen für Unternehmenssanierungen zählt. Für diese erste Stufe liegt seit September 2010 ein Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vor, der im Januar 2011 in einen Regierungsentwurf münden soll. In der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform soll das Verbraucherinsolvenzrecht überarbeitet werden. Ersten Ankündigungen zufolge soll im Rahmen dieser zweiten Stufe auch das Thema der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen aufgegriffen werden. In Rahmen der dritten Stufe der Insolvenzrechtsreform sollen dann wiederum im Sinne von längerfristigen Vorhaben Regelungen für Konzerninsolvenzen und für Insolvenzverwalter geprüft werden. Jede der drei Stufen der Insolvenzrechtsreform soll durch ein eigenständiges Reformgesetz umgesetzt werden.

Der vfa begrüßt, dass im Rahmen der Insolvenzrechtsreform auch das Thema der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen aufgegriffen werden soll. Aus Sicht der Pharma-Unternehmen besteht ein dringender Bedarf für die Einführung einer Regelung in die Insolvenzordnung, mit der Lizenzen für geistiges Eigentum insolvenzfest ausgestaltet werden. Eine derartige Regelung würde nicht nur eine erhebliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage bringen, sondern insbesondere auch einen insoweit bestehenden Standortnachteil gegenüber den Hauptwettbewerbern USA und Japan deutlich abmildern. Mit der Forderung nach einer insolvenzfesten Ausgestaltung von Lizenzen für geistiges Eigentum steht der vfa auf der Industrie-Seite auch nicht alleine. Unter anderem der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Verband der Chemischen Industrie (VCI) setzen sich ebenfalls für eine entsprechende Änderung der Insolvenzordnung ein.

Aufgreifen der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen schon in der ersten Stufe der Insolvenzrechtsreform erforderlich

Angesichts der großen Bedeutung des Themas für die Industrie spricht sich der vfa für eine Berücksichtigung bereits im Rahmen der ersten Stufe der aktuellen Insolvenzrechtsreform aus. Dies erscheint auch insoweit angezeigt, als zum einen die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen bereits in der vergangenen Legislaturperiode als Teil einer umfassenden Reform der Insolvenzordnung eingeführt werden sollte (Einführung eines § 108a InsO, vgl. BT-Drs. 16/7416 und 16/7251), der entsprechende Gesetzesentwurf als solcher aber letztendlich der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer gefallen ist. Zum anderen zeichnet sich bereits ab, dass sich die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, die man für das Thema der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen offensichtlich in den Blick genommen hat, doch deutlich zu verzögern scheint. So war hier ein erster Gesetzentwurf für den Herbst 2010 avisiert worden, der sich aber bereits verschoben hat und dem Vernehmen nach nun frühestens für Herbst 2011 zu erwarten ist.

Im Einzelnen:

Lizenzen über geistiges Eigentum von überragender Relevanz – derzeit fehlende Insolvenzfestigkeit schadet dem Standort Deutschland

In der täglich geübten Praxis der forschenden pharmazeutischen Industrie spielen Lizenzen über geistige Eigentumsrechte eine herausragende Rolle. In zahlreichen Kooperationen von Unternehmen werden etwa Patente einlizeniert und darauf aufbauend langfristige, erhebliche Investitionsentscheidungen getroffen. So ist etwa eine häufige Konstellation, dass ein größeres Pharmaunternehmen ein Wirkstoffpatent von einer Biotechfirma einlizenziert und in der Folge bedeutende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bis hin zu klinischen Tests durchführt, um später die arzneimittelrechtliche Zulassung für ein daraus hervorgegangenes Medikament zu erhalten und dieses im Markt zu platzieren.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind Lizenzen über geistiges Eigentum nicht insolvenzfest ausgestaltet. Dies führt insbesondere in den vorstehend geschilderten Konstellationen, wonach ein Pharmaunternehmen aufbauend auf einer Lizenz umfangreiche Forschung durchführt, zu nicht tragbaren Konsequenzen.

Arzneimittelforschung erfordert immense finanzielle Aufwendungen und bedarf vieler Jahre – die durchschnittlichen Entwicklungskosten für ein Arzneimittel betragen ca. 800 Mio. US-Dollar, die Entwicklungszeit beträgt bis zu 12 Jahre. Sollte das lizenzgebende Unternehmen in einem solchen Fall insolvent werden, könnte dies nach der jetzigen Rechtslage für das lizenznehmende Pharmaunternehmen gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Der Insolvenzverwalter hätte nach § 103 InsO ein uneingeschränktes Wahlrecht: Er könnte entscheiden, ob er an dem Vertrag festhält oder die weitere Erfüllung ablehnt. Sein Interesse gilt dabei entsprechend der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens der Verwertung des Vermögens des Schuldners und der Verteilung des Erlöses – die Interessen des Lizenznehmers an einer Erfüllung des Lizenzvertrags spielen für ihn, wenn überhaupt, eine nachrangige Rolle. Lehnt aber der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, so stünde der Lizenznehmer nach all seinen langfristigen Investitionen und Planungen mit leeren Händen da.

Unsichere Lizenzverträge und unvorteilhafte gesetzliche Regelungen für Lizenznehmer beeinträchtigen den Forschungs- und Industriestandort Deutschland. Der mögliche Verlust von Lizenznutzungsrechten beeinträchtigt die Investitionssicherheit und kann für den Lizenznehmer zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen. Andere Forschungsnationen – namentlich die USA und Japan – haben die vorstehend geschilderte Problematik bereits erkannt und nachträglich entsprechende Ausnahmeregelungen für Geistige Schutzrechte im dortigen Insolvenzrecht verankert. Deswegen ist es wichtig, dass eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen tatsächlich Gesetz wird und den bestehenden Standortnachteil behebt.

Rechtlich unsichere und unpraktikable Hilfskonstruktionen

Die anderweitige Absicherung der Rechte des Lizenznehmers für den Fall der Insolvenz des Lizenzgebers führen zu äußerst komplizierten rechtlichen Hilfskonstruktionen, wie Sicherungsnießbrauch, doppelte Treuhand, Verpfändung.

Diese Hilfskonstruktionen sind im Zusammenhang mit der Insolvenz des Lizenzgebers rechtlich noch ungeklärt, äußerst kompliziert, international in wichtigen Ländern nicht durchsetzbar und in der Praxis weder Lizenznehmern noch Lizenzgebern vermittelbar. Die Angelsachsen kennen beispielsweise keinen Sicherungsnießbrauch. Die Hilfskonstruktionen stoßen insbesondere bei jungen Unternehmen, die an ihren Erfindungen Lizenzen vergeben wollen, auf schlichte Ablehnung. Sie gewähren zudem in aller Regel nur Verwertungsrechte und nicht langfristige Nutzungsrechte.

Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung steht einer Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen nicht entgegen

Gegen eine Regelung zur insolvenzfesten Ausgestaltung von Lizenzen spricht wegen des besonderen Charakters von Lizenzverträgen auch nicht der Grundsatz Gläubigergleichbehandlung. Im Gegensatz zu anderen in der Insolvenz bevorrechtigten Gläubigern entnimmt der Lizenznehmer im Insolvenzfalle bei Weiterbestehen der Lizenzrechte des Lizenznehmers nicht etwas aus der Masse, sondern er zahlt zugunsten der Insolvenzmasse ein, und zwar häufig und viel, wie oben dargestellt.

Aber er tut noch mehr: Im Vordergrund der Insolvenzordnung steht die Erhaltung des (Insolvenz-)Schuldners durch Sanierung und Neustrukturierung und nicht dessen Zerschlagung. Eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit der Lizenzen würde diesem Gedanken in besonderem Maße auf einem wirtschaftlich, technisch und rechtlich komplexen Gebiet in einer kritischen Phase Rechnung tragen, indem er vorsieht, dass der Lizenzvertrag in der Insolvenz des Lizenzgebers bestehen bleibt. Diese neue Regelung hätte u.a. zur Folge, dass

  • weiterhin finanzielle Mittel vom Lizenznehmer der Masse zufließen, also Liquidität (teilweise) erhalten bleibt,
  • hochqualifizierte Arbeitsplätze sowohl beim Lizenzgeber als auch beim Lizenznehmer erhalten bleiben, namentlich wenn, wie oben dargestellt, Forschungs-und Entwicklungskooperationen bestehen, und
  • das Outsourcing bzw. die übertragende Sanierung für einen gesunden Betriebsteil möglich wird.

Die Beibehaltung des Lizenzvertrages ist damit keine unangemessene Bevorzugung des Lizenznehmers und liegt neben dem politischen Interesse am Erhalt hochqualifizierter, innovationsorientierter Arbeitsplätze am Standort Deutschland auch im Gläubigerinteresse.

Zum vfa
Der vfa ist der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen in Deutschland. Er vertritt die Interessen von 48 weltweit führenden Herstellern und ihren über 100 Tochter- und Schwesterfirmen in der Gesundheits-, Forschungs- und Wirtschaftspolitik. Dabei steht er mit seiner Untergruppierung vfa Bio insbesondere auch für die hochinnovative Biotechnologie. vfa bio vertritt die Biotechnologie-Interessen im vfa und setzt sich dafür ein, das medizinische und wirtschaftliche Potenzial der Biotechnologie zu nutzen und Deutschland zum führenden Biotechnologiestandort Europas zu machen.

Die Mitglieder des vfa repräsentieren rund zwei Drittel des gesamten deutschen Arzneimittelmarktes und beschäftigen in Deutschland rund 90.000 Mitarbeiter. Mehr als 17.000 davon arbeiten in Forschung und Entwicklung. Allein in Deutschland investieren die forschenden Pharma-Unternehmen jährlich über 5,2 Mrd. Euro in die Arzneimittelforschung für neue und bessere Medikamente.