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Bereitstellung von Studiendaten

Mit der 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Clinical Trials Regulation der EU wird es Pflicht werden, die Ergebnisse jeder klinischen Studie, an der Kliniken oder Praxen in der EU beteiligt waren, ausführlich zu veröffentlichen. Zusätzlich wird sowohl von der europäischen Arzneimittelbehörde EMA als auch in der Pharmaindustrie mit neuen Policies bzw. Selbstverpflichtungen daran gearbeitet, dass künftig auch die anoymisierten Behandlungsdaten einzelner Studienteilnehmer (oft die „Rohdaten“ genannt) für Zweitauswertungen verfügbar werden. Alle Initiativen eint das Anliegen, wissenschaftliche Zweitauswertungen der Studiendaten zu ermöglichen, ohne dabei die Anonymität der Studienteilnehmer zu gefährden.

Es ist an sich nichts Neues, dass Pharma-Unternehmen externen Wissenschaftlern anonymisierte Studiendaten für Zweitauswertungen zur Verfügung stellen. Das haben sie in der Vergangenheit schon oft getan. Doch gab es dafür bisher keinen einheitlichen Rahmen; vielmehr haben die Firmen bei jeder Anfrage neu über das Ob und Wie entschieden.

Analog gab es auch immer wieder Anfragen an die Zulassungsbehörden unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze, Studiendaten aus Zulassungsanträgen herauszugeben. Auch auf diese wurde von Fall zu Fall unterschiedlich reagiert, nicht standardisiert. Da ist es nicht verwunderlich, dass es wiederholt zu Streit zwischen Anfragenden, Herstellern und Zulassungsbehörden kam. Es ist offensichtlich, dass hier Abhilfe durch Einrichtung verbindlicher Richtlinien und Gremien für die Weitergabe geschaffen werden musste. Im Folgenden sind diese Aktivitäten zusammengefasst.

Die EMA-Policy

Die EMA hat vor diesem Hintergrund im Oktober 2014 die neue „European Medicines Agency policy on publication of clinical data for medicinal products for human use“ (Policy 0070) in Kraft gesetzt.

Bei ihrer Vorbereitung wurde intensiv diskutiert, ob sie einen Rahmen für die Weitergabe anonymisierter Studienrohdaten (bei der EMA „individual patient level data“ [IPD] genannt) schaffen sollte. Aufgrund datenschutzrechtlicher und anderer Probleme wurde jedoch entschieden, in dieser Policy darauf zu verzichten, aber dennoch weiter zu prüfen, wie es in Zukunft doch noch ermöglicht werden kann, dass die EMA auch solche Daten an Wissenschaftler und andere nicht-kommerzielle Nutzer weitergeben kann. Einen konkreten Zeitplan dafür gibt es bisher nicht.

Aber eine andere Transparenzmaßnahme sieht die Policy der EMA vor: die Weitergabe bzw. Veröffentlichung der sehr ausführlichen Studienberichte (Clinical Study Reports, CSRs), die Antragsteller zu jeder Studie liefern, auf die sie sich mit ihrem Zulassungsantrag beziehen. Dies bezieht sich auf CSRs aus allen neu gestellten Zulassungsanträgen ab dem 01. Januar 2015 bzw. aus Anträgen für Zulassungserweiterungen ab dem 01. Juli 2015.

Für diese sieht die Policy zwei unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten vor:

  • Kategorie "on screen":
    Auf der EMA-Seite sind die CSR nach einem einfachen Registrierungsprozess für jedermann "on screen" zugänglich. Dabei sind einfache Nutzungsbedingungen („Terms of use“) zu akzeptieren.
  • Kategorie „kontrollierter Zugang":
    Für Wissenschaftler und andere "non commercial user“ ist der Zugang nach detaillierter Registrierung, Annahme detaillierter Nutzungsbedingungen und Überprüfung der Identität durch die EMA möglich. Die Daten stehen dann auch zum Download zur Verfügung und können so einfach für Zweitauswertungen genutzt werden.

Die Nutzungsbedingungen regeln, dass die Nutzung auf allgemeine Informationen und nicht-kommerziellen Zwecke, einschließlich nicht-kommerzielle Forschungszwecke beschränkt sein muss. Auch dürfen die CSRs nicht verwendet werden, um z. B. eine Zulassung/Zulassungserweiterungen zu erlangen oder zu unterstützen. Außerdem muss sich der Nutzer verpflichten, dass keine kommerzielle Nutzung der Daten beabsichtigt ist.


Transparenzregelungen der EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen

Formal trat die neue EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen (EU-CTR) schon 2014 in Kraft. Viele ihrer Vorgaben wurden aber erst nach Umsetzung der technischen Voraussetzung im Rahmen des Clinical Trial Information System (CTIS) zum 31.01.2022 wirksam. Die EU-CTR sieht dabei eine Übergangsphase bis zum 31.01.2023 vor, in der bei Neuanträgen die Möglichkeit besteht, diese nach altem Recht (Vorgaben der EU-Direktive 2001/20/EG) oder neuem Recht (EU-CTR) zu stellen.

Die EU-CTR sieht für alle Anträge weitreichende Transparenz vor, und das schon ab den Genehmigungsverfahren für die Studien. Für die vollständigen Clinical Study Reports (CSR) setzt sie eine 30-Tage-Frist für das Zugänglich-Machen nach Abschluss eines Arzneimittel-Zulassungsverfahrens, für das sie verwendet wurde – egal, ob Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde.

EMA-Policy 0070 kann als Vorgriff auf die Regelungen aus der EU-CTR verstanden werden. Sie ist allerdings weitergehend darin, dass sie mehr Studien als die EU-CTR erfasst – etwa solche, die zwar für einen EU-Zulassungsantrag verwendet werden, aber nicht in der EU durchgeführt wurden. Damit stellt das Zusammenspiel aus EU-CTR und EMA-Policy sicher, dass alle CSR, die im Rahmen von Zulassungsverfahren vorgelegt wurden, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zur Weitergabe von Studienrohdaten macht die EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen keine Vorgaben.

Grundsätze für die Weitergabe von Studiendaten von PhRMA und EFPIA

Weiter gediehen sind die Beschlüsse der Pharmaverbände der USA und Europas, PhRMA und EFPIA: Sie haben Grundsätze für die verantwortliche Weitergabe von klinischen Daten verabschiedet, die „Principles for Responsible Clinical Trial Data Sharing“ und 2014 zur Selbstverpflichtung erhoben. Im Fokus steht dabei neben den CSR auch die Weitergabe von Studienrohdaten. Dabei ist die Anonymisierung der Daten sicherzustellen, sodass keine Re-Identfizierung einzelner Patienten möglich ist. Zusätlich muss, wer Daten erhalten möchte, schriftlich bestätigen, sie nicht zur Re-Identifizierung von Studienteilnehmerinnen und teilnehmern zu verwenden, sondern nur für den angefragten Forschungszweck. Auch muss der Anfragende zustimmen, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Für die Genehmigungsfähigkeit von Anträgen auf Datenweitergabe gibt es in den Grundsätzen eine Kriterienliste. Die entspricht über weite Strecken der, die die EMA für die Weitergabe von CSRs anlegt. Doch gibt es folgende wesentliche Unterschiede im Genehmigungsverfahren:

  • Die Weitergabe ist Sache der Studiensponsoren (in der Regel also der Hersteller) und nicht der Zulassungsbehörden.
  • Die Entscheidung, ob einem Antrag auf Datenweitergabe stattgegeben wird, soll von einem von jeder Firma einzurichtenden Gremium (Scientific Advisory Board) getroffen werden, dem Wissenschaftler und / oder medizinisches Fachpersonal angehören, die keine Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens sind. Dieses soll bei jedem Antrag prüfen, ob die in den Grundsätzen genannten Grundkriterien erfüllt.
  • Die Grundsätze beziehen sich auf alle Studien, deren Sponsor ein Mitgliedsunternehmen von PhRMA oder EFPIA ist und nicht nur auf Studien, an denen Kliniken oder Praxen in der EU beteiligt waren.
  • Sie beziehen sich auf alle Studien, die ab dem 01.01.2014 bei Zulassungsbehörden eingereicht wurden. Prinzipiell können Firmen die Grundsätze auch für ältere Studiendaten anwenden, wenn die Einwilligungserklärungen der Studienteilnehmer die anonymisierte Datenweitergabe an Dritte zulassen.

Unternehmen haben nach und nach die vorgesehenen Strukturen zur Bearbeitung von Anträgen auf Datenweitergabe geschaffen. Einige Unternehmen verwenden das Portal Clinical Study Data Request .

Die Position des vfa

Die pharmazeutische Industrie hat in der Vergangenheit bereits viel zur Transparenz von Studienergebnissen u. a. über verschiedene Selbstverpflichtungen beigetragen und hat mit den PhRMA/EFPIA-Grundsätzen einen weiteren wichtigen Schritt vollzogen. Es ist zu hoffen, dass sie weithin von Unternehmen aufgegriffen wird.

Bei der EMA-Policy hält es der vfa neben einem Schutz persönlicher Daten und einem Schutz vor kommerziellem Missbrauch von Daten weiterhin für dringend geboten, dass darin Qualitätsstandards definiert werden, die für jede publizierte Auswertung der Studiendaten auch durch Dritte gelten. Denn niemandem wäre damit gedient, wenn durch willkürliche oder unzulängliche Auswertungen angebliche Risiken oder Defiziten oder auch Wunderwirkungen von Medikamenten behauptet werden, die bei korrekter Analyse gar nicht gegeben sind.