Die Gesundheitsreform – das ändert sich 2009

Am 1. April 2007 traten bereits erste Teile, der von der großen Koalition beschlossenen Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) in Kraft. Zum 1. Januar 2009 ergeben sich nun weitere tiefgreifende Veränderungen für alle Mitglieder der gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Dies sind neben der Pflicht für alle Bürger eine Krankenversicherung abzuschließen, die Einführung des Gesundheitsfonds und das Angebot eines Basistarifs bei den privaten Krankenkassen.


©  dpa

Krankenversicherungspflicht

Zur Zeit sind etwa 300.000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherung, darunter etwa 200.000 ärmere. Ab dem 1. Januar 2009 muss jeder Bürger Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Kasse werden, wobei diese zur Aufnahme verpflichtet sind. Wer früher privat versichert war und danach nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechselte, muss sich wieder privat versichern. Versichert man sich nicht, droht ein Bußgeld in Form der Nachzahlung der offenen Beiträge und eines Strafzuschlags. Eine bestehende Police kann man nur noch kündigen, wenn man eine neue nachweisen kann.


Gesundheitsfonds

Mit dem Start des Gesundheitsfonds zahlen alle gesetzlich Krankenversicherten einen einheitlichen Beitragssatz, der vom Bund festgelegt wird. In den Fonds fließen die Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberanteil sowie Steuergelder des Bundes. Der Fonds verteilt die Gelder an die einzelnen Krankenkassen, wobei berücksichtigt wird, dass Kassen mit einem höheren Anteil an älteren oder kranken Mitgliedern mehr Geld benötigen als solche mit vielen jungen, gesunden Versicherten.

Für 2009 wurde der Beitragssatz zunächst auf 15,5 Prozent festgelegt. Er setzt sich aus dem Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent und dem Arbeitnehmeranteil von 8,2 Prozent zusammen, der den bisherigen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent enthält. Das am 12. Januar 2009 erarbeitete Konjunkturpaket der Großen Koalition sieht allerdings eine Absenkung des Beitragssatzes auf 14,9 Prozent zum 1. Juli 2009 vor.
Die Zahlungen werden wie gewohnt direkt vom Arbeitgeber an die Kassen geleistet, die sie an den Fonds weitergeben. Die Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern bleibt auch nach der Einführung des Gesundheitsfonds bestehen.

Kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Gelder nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Dieser kann ohne Einkommensprüfung bis zu acht Euro monatlich, oder – nach Einkommensprüfung – maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens pro Monat betragen. Wichtig dabei ist, dass der Versicherte hierdurch ein Sonderkündigungsrecht erhält, d. h. er kann innerhalb von drei Monaten die Kasse wechseln, ohne den Zusatzbeitrag zu zahlen. Bei Sozialhilfeempfängern, Beziehern einer Grundsicherung und Heimbewohnern übernimmt das Grundsicherungs- oder das Sozialamt die Zahlung des Zusatzbeitrags. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II zahlt in Härtefällen die Bundesagentur für Arbeit.

Umgekehrt kann es auch sein, dass eine Krankenkasse Rückzahlungen an ihre Mitglieder geleistet hat. Muss sie die Höhe dieser Prämie im Folgejahr senken, können die Versicherten auch in diesem Fall von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Ansonsten ist eine Kündigung der Krankenkasse nur dann möglich, wenn man dort mindestens 18 Monate lang versichert war.


So finanziert sich der Gesundheitsfonds (©  dpa-infografik)


Da die Leistungen der Krankenkassen weitgehend identisch sind und sie sich auch durch ihre Beiträge nun nicht mehr unterscheiden, werden sie sich künftig vor allem in punkto Service und besonderer Tarifangebote von ihren Mitwerbern abheben müssen. Bestimmte Wahltarife, wie sie bereits seit 2007 angeboten werden, bieten die Möglichkeit, speziell auf den eigenen Bedarf zugeschnittene Leistungen zu erhalten, wobei dann höhere oder auch niedrigere Beiträge möglich sind. Versicherte sollten daher die Angebote verschiedener Kassen prüfen, um zu sehen, was für sie am besten geeignet ist.


Was ändert sich für Privatversicherte?

Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Privatkassen einen Basistarif anbieten, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Bei der Festlegung dieses Tarifs spielen nur Alter und Geschlecht eine Rolle, ohne dass eine weitere Prüfung der Gesundheit stattfindet. Anders als zuvor kann dieser Grundversicherungsschutz nicht mehr von der Kasse gekündigt werden. Neben ehemaligen Versicherten der Kasse steht dieser Tarif im ersten Halbjahr 2009 auch freiwillig gesetzlich Versicherten offen, die mindestens drei Jahre oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze von 48.150 Euro im Jahr lagen. Auch bereits privat Versicherte können in diesem Zeitraum auf den Basistarif der eigenen oder einer anderen Kasse wechseln. Danach ist dies bei der eigenen Versicherung nur noch für über 55-Jährige und Bedürftige möglich. Neu ist auch, dass Privatversicherte beim Wechsel in den Basistarif oder zu einer anderen Privatkasse ihre bisher gebildeten Altersrückstellungen bis zur Höhe des Basistarifs mitnehmen können.

Der Basistarif darf im Monat nicht mehr als 500 Euro kosten, also den höchsten Tarif der gesetzlichen Kassen nicht übersteigen. Kann der Versicherte aufgrund seines geringen Einkommens die Prämie nicht zahlen, muss die Kasse die Prämie reduzieren. Ist das Einkommen sehr niedrig, sind die Sozialbehörden verpflichtet, sich mit bis zu 125 Euro im Monat am Krankenkassenbeitrag zu beteiligen.

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