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Anwendungsbeobachtungen nach strengen Regeln

Anwendungsbeobachtungen (AWB) sind für Unternehmen und Zulassungsbehörden ein unverzichtbares Instrument für die Arzneimittelforschung. Denn anders als bei klinischen Studien werden hier Informationen über Arzneimittel unter Alltagsbedingungen gewonnen, also dann, wenn z. B. die Therapietreue und die Begleiterkrankungen der Patienten einen zusätzlichen Einfluss auf das Ergebnis nehmen. vfa-Unternehmen haben sich dafür umfassende Qualitäts- und Transparenzstandards gegeben. Angaben zu laufenden und abgeschlossenen Anwendungsbeobachtungen sowie Ergebniszusammenfassungen finden sich in öffentlich zugänglichen Datenbanken.


Bei Anwendungsbeobachtungen (AWB) werden von den teilnehmenden Ärzten viele Krankengeschichten protokolliert, bei denen ein bestimmtes Präparat zum Einsatz kam; und der Hersteller wertet dann diese Protokolle (die keine Angabe zur Identität der Patienten enthalten) aus. Daraus kann er zusätzliche Informationen z. B. über die Zuverlässigkeit oder Langzeit-Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels erhalten. Auch lassen sich auf diesem Wege Hinweise auf noch nicht bekannnte Nebenwirkungen oder auf Wechselwirkungen gewinnen.

AWBs werden meist von den Herstellern selbst initiiert, können aber auch von den Behörden bei der Erteilung der Zulassung zur Auflage gemacht werden.

AWBs gehören zu den sogenannten nicht-interventionellen Studien, zu denen man beispielsweise auch Kohortenstudien und Fallregister zählt. Für alle diese nicht-interventionellen Studien gelten strenge Regeln, damit sie nicht in Misskredit geraten. Diese umfassen insbesondere Qualitätsstandards und Transparenzrichtlinien; diese sind Teil des "FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Fachkreisen" der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA). Dieser Kodex gilt für alle vfa-Unternehmen. Verstöße gegen diese Vorgaben sind strafbewehrt.

Kernpunkte der Qualitätsstandards und Transparenzrichtlinien für AWBs:

  • Anwendungsbeobachtungen (AWB) gehören im Unternehmen organisatorisch und budgetär in den Verantwortungsbereich des Leiters der medizinischen Abteilung. Mitarbeiter anderer Abteilungen können mitwirken, unterstehen dabei aber seiner Leitung.
  • Für jede AWB wird eine Beratung durch eine der deutschen Ethik-Kommissionen eingeholt.
  • Die Patienten, die einbezogen werden sollen, müssen ihr Einverständnis geben, nachdem sie über die AWB informiert wurden.
  • Zu Beginn der AWB werden Informationen in ein öffentlich zugängliches Online-Register eingestellt.
  • Spätestens zwölf Monate nach Abschluss der AWB ist eine Zusammenfassung der Studien-Ergebnisse zu veröffentlichen.

Die gleichen Bestimmungen gelten für die übrigen Formen nicht-interventioneller Studien.

Junge Ärztin im Beratungsgespräch mit älterer Patientin

Andere Aspekte sind ohnehin bereits eindeutig durch die "Empfehlungen zur Planung, Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen" der deutschen Arzneimittelbehörden – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – geregelt. Diese Empfehlungen von BfArM und PEI, das deutsche Arzneimittelgesetz sowie der FSA-Kodex sehen auch vor, dass die Vergütung nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen ist, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.

Alle AWBs müssen vor ihrem Beginn der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der zuständigen deutschen Arzneimittelbehörden (BfArM oder PEI) gemeldet werden. Dabei sind u. a. Ort, Zeit und Ziel der AWB sowie deren Beobachtungsplan vorzulegen. Der KBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen müssen obendrein die beteiligten Ärzte, die Art und Höhe der geleisteten Vergütung und die geschlossenen Verträge übermittelt werden.

Register und Ergebniszusammenfassungen

Seit 2007 haben vfa-Unternehmen ihre Anwendungsbeobachtungen und anderen nicht-interventionellen Studien in öffentlich zugänglichen Online-Registern angezeigt.

Seit August 2013 gilt das auch für andere Unternehmen. Wurden die AWBs von der EMA verlangt – als sogenannte "post-authorization safety studies" (PASS) oder „post-autorization efficacy studies“ (PAES) – werden sie auf www.clinicaltrials.gov angezeigt (Advanced Search, Study Type: observational). Andere AWBs werden auf den Websites der deutschen Arzneimittelbehörden BfArM und PEI gelistet (http://awbdb.bfarm.de und www.pei.de/db-awb). In den Datenbanken von BfArM und PEI werden auch die zugehörigen Ergebniszusammenfassungen veröffentlicht.

Vor August 2013 waren die vfa-Unternehmen in der Wahl des öffentlichen Online-Registers für ihre Registrierungen für Anwendungsbeobachtungen und anderen nicht-interventionellen Studien frei. Sie nutzten dafür entweder das internationale Studienregister clinicaltrials.gov (wo man sie mit der Einstellung „Study Type: Observational Studies“ finden kann), ein vom vfa geschaffenes Register unter www.vfa.de/nis oder andere, z. B. firmeneigene, Register. Auch dort wurden zu AWBs und anderen nicht-interventionellen Studien die Zusammenfassungen der Ergebnisse publiziert. Seit jedoch die Nutzung der Register von BfArM und PEI aufgrund der Regelungen des deutschen Arzneimittelgesetzes nach § 67 Abs. 6 AMG Pflicht ist bzw. automatisch erfolgt, wird das vfa-eigene Register nicht mehr für Neueinträge genutzt, sondern nur noch zur Darstellung des weiteren Fortgangs der bereits registrierten Studien bzw. für deren Ergebniszusammenfassungen.