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9. Dezember 2011

Das bringt die neue EU-Tierschutzrichtlinie

 
Ratten: Wichtige Versuchstiere in der Pharmaforschung (© vfa / M. Joppen)
2011 wurde vom Europäischen Parlament die revidierte Richtlinie zum Tierschutz (EU-Richtlinie
2010/63/EG) verabschiedet. Sie soll insbesondere EU-weit einen Standard beim Tierschutz durchsetzen, wie ihn Deutschland in weiten Teilen längst hat. Dementsprechend erfordert ihre nationale Umsetzung in deutsches Recht, an der gerade gearbeitet wird, vergleichsweise wenige Änderungen. Diese jedoch sollten möglichst im Sinne einheitlicher europäischer Standards erfolgen und – von der Beibehaltung des Tierschutzbeauftragten abgesehen – nicht zu deutschen Sonderwegen führen.


Neue Tierschutzgremien/Tierschutzbeauftragter
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass in Tierversuchseinrichtungen neue Tierschutzgremien eingerichtet
werden müssen, die für die Einhaltung der Schutzbestimmungen verantwortlich sind. Damit reagiert sie auf die Situation in vielen Ländern, in denen es bisher kein besonderes betriebsinternes Kontrollorgan gibt. In Deutschland hingegen nimmt diese Funktion der Tierversuchsbeauftragte wahr.

Der vfa tritt dafür ein, bei der Umsetzung keinesfalls diese bewährte Einrichtung abzuschaffen. Denkbar wäre stattdessen, dass der Tierschutzbeauftragte Unterstützung durch weitere Funktionen/Personen erhält – z.B. durch einen zuständigen Tierarzt oder Tierpfleger –, die zusammen ein Gremium bilden. Die letzte Verantwortung für die Wahrung der Tierschutzbelange muss aber weiterhin beim Tierschutzbeauftragen liegen!


Transparenz
Die Richtlinie sieht vor, dass sogenannte nichttechnische Projektzusammenfassungen über geplante Tierversuche allgemein zugänglich veröffentlicht werden. Damit soll jedermann einen Überblick über das Tierversuchsgeschehen erhalten.

Aus vfa-Sicht ist dagegen nichts einzuwenden, zumal die Eintragungen ohne Name und Adresse der durchführenden Einrichtung bleiben sollen. Es sollte aber sichergestellt werden, dass auch die geistigen Eigentumsrechte der Betreiber gewahrt werden. Wie die Zusammenfassungen abzufassen und zu veröffentlichen sind, muss bundeseinheitlich geregelt werden.


Schweregrade und Statistik
Die EU-Richtlinie sieht vor, Tierversuche künftig nach Schweregraden zu kategorisieren. Davon wird dann z.B. abhängen, ob Versuchsvorhaben zur Genehmigung eingereicht oder nur angezeigt werden müssen, ob rückblickende Bewertungen (s.u.) erstellt werden müssen oder ob Versuchstiere für weitere Versuche verwendet werden dürfen. Einen einheitlichen Maßstab für den Schweregrad eines Versuchs gibt es jedoch noch nicht.

Er sollte erarbeitet werden, um Versuche an verschiedenen Standorten vergleichbar zu machen. Dabei sollten die Erfahrungen der Behörden einiger Bundesländer und der Schweiz berücksichtigt werden, die bereits mit jeweils eigenen Schweregrad-Katalogen arbeiten; ebenso die Erwartungen der mit Tierversuchen Befassten. Bundeseinheitliche Schweregrade würden auch ihre Erfassung in der deutschen Tierversuchsstatistikermöglichen.


Anzeigen und vereinfachtes Verwaltungsverfahren
Bislang besteht für gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche in Deutschland Anzeigepflicht, was
sich bewährt hat. Die Richtline sieht hingegen in diesen Fällen künftig ein Genehmigungsverfahren
vor, wenn auch ein vereinfachtes.

Es ist wichtig, bei der nationalen Implementierung die Effizienz des bisherigen Verfahrens beizubehalten! Es sollten keine zusätzlichen administrativen Hürden errichtet werden, zumal die Tierversuche, um die es hier geht, ja gesetzlich gefordert werden.


Einsatz von nichtmenschlichen Primaten
Unter „nichtmenschlichen Primaten“ (non-human primates, NHPs) werden im Rahmen der Richtlinie Halbaffen und Affen ohne Menschenaffen und den Menschen verstanden. Laut Richtlinie dürfen NHPs nur noch a) zur „Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen[1] beim Menschen, die zur Entkräftung führen [2] oder potentiell lebensbedrohlich sind“, b) zur Grundlagenforschung oder c) zur Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Spezies eingesetzt werden.

Hier ist schnellstens eine bundeseinheitliche (besser noch EU-einheitliche) Auslegung erforderlich, welche Krankheiten und anderen „klinischen Zustände“ unter die Definitionen fallen! Nach vfa-Verständnis müssen auch Krankheiten dazu gehören, die nicht unmittelbar lebensbedrohlich sind, aber gefährliche Komplikationen (Diabetes Typ 2 u.a.) oder erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen (z.B. Multiple Sklerose, Migräne).

Versuche dürfen schon bisher – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur mit Tieren erfolgen,
die speziell hierfür gezüchtet wurden. Nach der neuen Richtlinie gilt nun für NHP zusätzlich, dass
Versuche ausschließlich mit den Nachkommen von Tieren durchgeführt werden dürfen, die selbst
in Gefangenschaft gezüchtet wurden – vorausgesetzt, eine Machbarkeitsstudie bestätigt, dass
dies möglich ist. Bei der nationalen Umsetzung darf das Kriterium „Machbarkeitsstudie“ nach vfa-Verständnis keinesfalls entfallen. Nur so kann ein eventueller Engpass bei verfügbaren Tieren für essenzielle Projekte vermieden werden.



Rückblickende Bewertungen
Die Richtlinie sieht eine rückblickende Bewertung von Projekten mit NHP oder als „schwer“ eingestuften Verfahren vor.

Diese rückblickende Bewertung müssen nach Abschluss der Tierversuche erstellt und der zuständigen nationalen Behörde übermittelt werden. Dabei sollte nach vfa-Verständnis unbedingt erfasst werden, ob der erwartete Schweregrad wirklich erreicht oder aber unterschritten wurde.



[1] Mit "klinischen Zuständen" sind jegliche Einschränkungen der Gesundheit wie Erkrankungen, Verletzungen oder Schwangerschaftskomplikationen gemeint.

[2] So der deutsche Text. Der englische Originaltext spricht von „debilitating diseases“.
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